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Gedanken zur Reform des Pfändungsschutzkontos

Am 27.09.2019 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos vorgelegt. Ganz konkret geht es in dem Entwurf um die Reform von drei Paragrafen (§§ 850k bis 850m ZPO-E). Die die Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkonto, die Pfändung eines gemeinsamen Zahlungskontos und die Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel regeln. Hierbei sollen wichtige Forderungen wie die Regelung zur Nachzahlung von Sozialleistungen in § 904 ZPO-E, der vorgesehenen Verlängerung der Übertragung eines nicht verbrauchten Guthabens auf nunmehr drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-E) und der geplanten Ausweitung des Aufrechnungsschutzes bei überzogenen Konten gem. § 901 Abs. 1ZPO-E, für die Praxis erfüllt werden.

Obgleich die Neuerungen wünschenswert sind, so wird die Gesetzesneuregelung noch ein ganzes Stück mehr der Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit einer nicht zusammenhängenden Rechtsthematik beitragen.

Wie Sie von der Reform profitieren erfahren Sie in unserer Zweigstelle der Schuldnerberatung-Chemnitz. Wir informieren Sie gern, wenn die Reform rechtskräftig wird.

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